Aufgaben der

Elektrosicherheit

Vermeidung von Unfällen

Elektrosicherheit wird – fälschlicherweise – häufig als ein Problem großer Betriebe angesehen. Jedoch sind oftmals die Betriebsmittel in Unternehmen die Ursache für größere Schäden im Betrieb: Schreibtischlampe, Kaffeemaschine oder Computerterminals kommen hier fast an jedem Arbeitsplatz zum Einsatz. Nur regelmäßige Prüfungen und Wartungen können einen sicheren und schadenfreien Betrieb begünstigen. Das gilt insbesondere, da häufig in der Wechselwirkung von Betriebsmitteln und Arbeitsplätzen sowie in der Kombination Gefahren entstehen können.

Statistisch machen Elektrounfälle einen eher geringeren Teil des gesamten Unfallaufkommens aus. Durch die relative Schwere solcher Unfälle besteht aber in den meisten Fällen direkte Lebensgefahr für den Geschädigten. Allein diese Tatsache sollte für ein größeres Bewusstsein in den Unternehmen für die Absicherung gegen entsprechende Unfälle sorgen.

Regelmäßige Prüfungen der Elektrosicherheit

Wiederkehrende Prüfungen nach der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 3 helfen aktiv, die Gefahr für Leib und Leben durch Brand oder Stromschlag zu mindern.

Diese Vorschrift legt Prüffristen und Prüfarten für entsprechende Betriebsmittel fest. Die enthaltenen Durchführungsanweisungen regeln, wie die Schutzziele erreicht werden können. Typische Maßnahmen sind die Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Mängel, das Prüfen und Messen der Schutzmaßnahmen, Isolations- und Schleifenwiderstände sowie Funktionsprüfungen. Alle Ergebnisse gehen in ein Prüfprotokoll ein.

Die Prüfung unterscheidet zwischen ortsfesten elektrischen Anlagen und ortsveränderlichen elektrischen Arbeitsmitteln. Während zu den ortsfesten elektrischen Anlagen alles zählt, was fest installiert ist, sind für ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel alle elektrischen Geräte beispielhaft, die einen Stecker besitzen – die also auch im Betrieb oder im kaufmännischen Umfeld hohe Verteilungsraten aufweisen. Geprüft wird alles, was mit elektrischer Netzspannung betrieben wird und in einem Unternehmen oder in einer öffentlichen Einrichtung zum Einsatz kommt.

Gesetzliche Anforderung an den Arbeitgeber

Die DGUV Vorschrift 3

1

Laut dieser Vorschrift haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instandgehalten werden. Zudem ist es Aufgabe des Unternehmers, die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend zu betreiben.

2

Wurde bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt, muss der Arbeitgeber diesen unverzüglich beheben. Besteht eine dringende Gefahr, muss er dafür sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel nicht im mangelhaften Zustand verwendet wird.

Wichtige Informationen, die Sie wissen müssen

Häufige Fragen

Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.

  1. Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit.
  2. Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
  3. Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz.
  4. Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern.
  5. Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf.

Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), darüber das Bundesministerium für Arbeit.

In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer/Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.

Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.

Mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen so oft wie es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.

Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.

Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz, sprich Mitarbeiter, vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff ‚Telearbeitsplatz‘ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.

Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).

Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.

Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.

Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen). 

Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.

  1. Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit
  2. Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
  3. Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz
  4. Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern
  5. Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf

Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und darüber das Bundesministerium für Arbeit.

In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer*in und Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.

Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.

Mindestens einmal im Jahr sowie dann, wenn es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.

Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff „Telearbeitsplatz“ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.

Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).

Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.

Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

 

Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen).