Wichtige Informationen, die Sie wissen müssen​

Häufige Fragen

Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.

  1. Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit
  2. Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
  3. Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz
  4. Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern
  5. Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf

Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und darüber das Bundesministerium für Arbeit.

In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer*in und Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.

Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.

Mindestens einmal im Jahr sowie dann, wenn es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.

Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff „Telearbeitsplatz“ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.

Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).

Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.

Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

 

Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen).