Aufgaben des

Brandschutzes

Vermeidung von Unfällen

Ein Brand bedroht wie kaum ein anderer Schadensfall die gesamte Existenz eines Unternehmens und die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter. Technische Defekte, menschliches Fehlverhalten oder ein Blitzschlag führen dazu, dass es statistisch gesehen in Deutschland alle zwei bis drei Minuten in einer Wohnung zum Ausbruch eines Feuers kommt. Etwa 343 Menschen sterben jedes Jahr durch die direkten Auswirkungen eines Feuers (Quelle: IFS Ursachenstatistik Brandschäden 2020) oder durch Folgeschäden wie Rauchvergiftungen.

Auch wenn viele der entstehenden Brände durch die rechtzeitig gerufene Feuerwehr gelöscht und unter Kontrolle gebracht werden können, entsteht trotzdem durch so gut wie jedes Feuer ein hoher Sachschaden. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft beziffert den wirtschaftlichen Schaden jedes Jahr auf drei Milliarden Euro. Dabei entstehen bei jedem dritten Brand in der Industrie Sachschäden von mehr als 500.000 Euro.

Vorbeugender Brandschutz

Die Existenzbedrohung ist deutlich: Nach Großschäden von mehr als einer Million Euro schafft lediglich knapp ein Viertel der betroffenen Betriebe wieder einen vollen Marktanschluss. Viele Betriebe können die entstandene Betriebslücke nicht überwinden, in der zum Beispiel Kunden abwandern oder freigestellte Mitarbeiter eine neue Anstellung finden.

Brandschutz ist somit ein essenzielles Thema für den abgesicherten Betrieb eines jeden Unternehmens, was auch durch die strengen gesetzlichen Vorgaben zum vorbeugenden Brandschutz deutlich wird.

Wichtig im Unternehmen: Brandschutz

Erfüllung rechtlicher Pflichten

Grundsätzlich wird Brandschutz, der auf die Verhinderung oder Schadensminimierung ausgerichtet ist, in zwei Segmente unterteilt:

• Im vorbeugenden Brandschutz unterscheidet man den baulichen Brandschutz, den anlagentechnischen Brandschutz und den organisatorischen Brandschutz.
• Für den abwehrenden Brandschutz gibt es einen festen Plan, der die Abläufe  vom Rufen der öffentlichen Feuerwehr bis hin zur Löschwasserrückhaltung organisiert.

Mit Berücksichtigung der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten – also auch und speziell für kaufmännische Betriebe – ist so verbindlich und unter Strafandrohung geregelt, dass Vorkehrungen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung getroffen sein müssen.
Für den Notfall muss ein nahtloser Zugriff auf außerbetriebliche Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung gesichert sein.
Mit Berücksichtigung der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten – also auch und speziell für kaufmännische Betriebe – ist so verbindlich und unter Strafandrohung geregelt, dass Vorkehrungen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung getroffen sein müssen.
Für den Notfall muss ein nahtloser Zugriff auf außerbetriebliche Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung gesichert sein.

Erfüllung rechtlicher Pflichten

Grundsätzlich wird Brandschutz, der auf die Verhinderung oder Schadensminimierung ausgerichtet ist, in zwei Segmente unterteilt:

• Im vorbeugenden Brandschutz unterscheidet man den baulichen Brandschutz, den anlagentechnischen Brandschutz und den organisatorischen Brandschutz.
• Für den abwehrenden Brandschutz gibt es einen festen Plan, der die Abläufe vom Rufen der öffentlichen Feuerwehr bis hin zur Löschwasserrückhaltung organisiert.

Baulicher Brandschutz

Der bauliche Brandschutz bewertet beispielsweise das Brandverhalten von Baustoffen und Feuerwiderstände in Bauteilen. Faktoren wie die Aufteilung der Gebäude in Brandabschnitte durch Brandwände und Brandschutztüren oder die Festlegung und Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen sind hier ebenso relevant. 

Darüber hinaus fallen in den Baulichen Brandschutz die Brandbekämpfung durch fest eingebaute Sprinkleranlagen und Gaslöschanlagen sowie die aktive Brandvermeidung durch das Reduzieren von Sauerstoff.

Anlagentechnischer Brandschutz

Der anlagentechnische Brandschutz beinhaltet sämtliche technische Anlagen, die dazu dienen, den Brandschutz zu verbessern. Das umfasst unter anderem Elektroinstallationen, Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder auch Anlagen zur Bevorratung mit Löschwasser.

Weitere Aufgaben des anlagentechnischen Brandschutzes​:

  • Selbsttätige und nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen
  • Feststellanlagen für Rauchschutztüren in Flucht- und Rettungswegen
  • Flucht- und Rettungsbeleuchtung
  • Manuell zu bedienende Feuerlöscher
  • Überdrucklüftungsanlagen gegen Eindringen von Rauch

Organisatorischer Brandschutz

Der organisatorische Brandschutz umfasst das Erstellen und Aushängen einer Brandschutzordnung sowie von Brandschutz- und Alarmplänen. Weiterhin legt er fest, dass eine ausreichende Anzahl von Brandschutzhelfern, und gegebenenfalls ein Brandschutzbeauftragter bestellt sein müssen.

Eine weitere zwingende Maßnahme ist die regelmäßige Schulung der Mitarbeiter für den Umgang mit brennbaren Stoffen und das Verhalten bei Bränden.

Anforderung an den Arbeitgeber

Hierfür sind die technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ relevant. Diese Regeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben.

§ 1

Laut dieser Regeln hat der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

§ 2

Wie viele Brandschutzhelfer notwendig sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Hierfür ist ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Besteht eine erhöhte Brandgefährdung und gibt es vermehrt Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie große räumliche Ausdehnung der Arbeitsstätte, kann auch eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern erforderlich sein.

§ 3

Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer müssen auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter berücksichtigt werden.

§ 4

Brandschutzhelfer sind fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall.

§ 5

Zur fachkundigen Unterweisung zählen nicht zuletzt praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen.

Darüber hinaus sind Arbeitgeber aufgefordert, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen unter Beachtung der Herstellerangaben regelmäßig sachgerecht zu warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen und diese Ergebnisse zu dokumentieren. Bestehen keine Mängel, muss dies durch Anbringen einer Plakette kenntlich gemacht werden. Gibt es jedoch Mängel, hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen, dass die Feuerlöscheinrichtung instandgesetzt oder ausgetauscht wird.

Weitere Bestimmungen zum Umgang mit Feuerlöschern:

  • Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit sind Feuerlöscher mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen.
  • Bei starker Beanspruchung können kürzere Zeitabstände erforderlich sein.
  • Von der Prüfung der Funktionsfähigkeit durch den Sachkundigen nach Absatz 1 bleiben die zusätzlichen wiederkehrenden Prüfungen der Feuerlöscher nach der Betriebssicherheitsverordnung unberührt.

Wichtige Informationen, die Sie wissen müssen

Häufige Fragen

Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.

  1. Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit.
  2. Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
  3. Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz.
  4. Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern.
  5. Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf.

Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), darüber das Bundesministerium für Arbeit.

In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer/Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.

Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.

Mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen so oft wie es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.

Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.

Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz, sprich Mitarbeiter, vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff ‚Telearbeitsplatz‘ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.

Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).

Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.

Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.

Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen). 

Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.

  1. Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit
  2. Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
  3. Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz
  4. Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern
  5. Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf

Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und darüber das Bundesministerium für Arbeit.

In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer*in und Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.

Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.

Mindestens einmal im Jahr sowie dann, wenn es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.

Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff „Telearbeitsplatz“ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.

Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).

Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.

Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

 

Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen).