Aufgaben der

Arbeitsmedizin​

Vermeidung von Gesundheitsschäden

Vermeidung von Gesundheitsschäden

Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit sind der wichtigste zu beachtende Faktor, wenn es darum geht, die Arbeitsfähigkeit und die Motivation von Angestellten zu schützen und zu fördern. Wird im Unternehmen nicht auf die Vermeidung von Gesundheitsschäden durch Berufserkrankungen oder die Reduzierung von Unfallrisiken geachtet, so hat das direkte Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und die unmittelbare oder langfristige Gesundheit Ihrer Mitarbeiter.

Gesellschaftliche Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte erfordern immer mehr Anpassungen bei der Beurteilung arbeitsmedizinisch notwendiger Maßnahmen. Beispielsweise zeigt der demografische Wandel einen Anstieg des Durchschnittsalters innerhalb von Firmenbelegschaften. Ungelernte Mitarbeiter machen heute, bedingt durch den Fachkräftemangel, einen weit höheren Anteil unter den Angestellten aus.

Vorsorge ist die beste Fürsorge

Laut Arbeitsschutzgesetz ist in Deutschland jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, für eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung seiner Mitarbeiter zu sorgen. Diese Anforderung kann in der Regel nur mit Benennung eines Betriebs- oder Gewerbearztes erfüllt werden. Diese Spezialisten helfen, Arbeitsbedingungen zu beurteilen und die Beschäftigten aufzuklären und zu beraten. Weiterhin gehören spezielle Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und fachlich begründete Empfehlungen zur Arbeitsgestaltung zum Aufgabengebiet der eingesetzten Fachkräfte. Ein weiteres Ziel im Bereich der Arbeitsmedizin ist es, Schwerbehinderte und Mitarbeiter mit Langzeiterkrankungen am Arbeitsplatz bestmöglich zu unterstützen sowie durch präventive und hygienische Maßnahmen Schäden an Leben und Gesundheit zu verhüten. Bereits aufgetretene gesundheitliche Störungen sollen unter Zuhilfenahme moderner Früh- und Feindiagnostik und anschließender Therapie abgefangen und minimiert werden, wodurch dem Geschädigten die Wiedereingliederung in seine Arbeitsumgebung erleichtert werden kann. Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

§ 2 ASiG

Bestellung von Betriebsärzten

§ 4 ASiG

Anforderung an Betriebsärzte

§ 2 Bestellung von Betriebsärzten

Gesetzliche Anforderung an den Arbeitgeber laut Arbeitssicherheitsgesetz

Zudem hat der Arbeitgeber nicht nur dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Betriebsärzte ihre Aufgaben erfüllen, er sollte sie dabei auch unterstützen.
Er muss den Betriebsärzten Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen.
Ferner hat er sie über die Personen in Kenntnis zu setzen, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies hinsichtlich der Betriebsart und den für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist. Dabei ebenso von Belang ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, genauso wie die Betriebsorganisation, also die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, muss er während der Fortbildung bei gleichbleibender Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt werden

Die Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, ist er während der Fortbildung von sämtlichen ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.

Der Arbeitgeber hat die Aufgabe, Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies hinsichtlich der Betriebsart und den für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist. Dabei ebenso von Belang ist die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft, genauso wie die Betriebsorganisation, also die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer eingestellt, muss er während der Fortbildung bei gleichbleibender Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt werdenDie Kosten der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht als Arbeitnehmer eingestellt, ist er während der Fortbildung von sämtlichen ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.

Aufgaben von Betriebsärzten

Aufgaben von Betriebsärzten

§ 4 Anforderungen an Betriebsärzte

Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

Als Betriebsärzte dürfen nur Personen bestellt werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

Wichtige Informationen, die Sie wissen müssen

Häufige Fragen

Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.

  1. Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit.
  2. Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
  3. Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz.
  4. Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern.
  5. Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf.

Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), darüber das Bundesministerium für Arbeit.

In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer/Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.

Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.

Mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen so oft wie es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.

Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.

Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz, sprich Mitarbeiter, vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff ‚Telearbeitsplatz‘ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.

Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).

Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.

Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.

Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen). 

Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.

  1. Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit
  2. Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
  3. Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz
  4. Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern
  5. Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf

Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und darüber das Bundesministerium für Arbeit.

In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer*in und Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.

Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.

Mindestens einmal im Jahr sowie dann, wenn es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.

Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff „Telearbeitsplatz“ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.

Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).

Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.

Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.

 

Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen).