überblick über die
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage
Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage
Die Gefährdungsanalyse ist die Basis eines erfolgreichen Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements. Nur so kann ein erfolgreiches und systematisches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement im Unternehmen garantiert werden.
Neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ordnet eine solche Beurteilung auch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) an.
Insofern kann man die Gefährdungsbeurteilung auch als wichtigsten Schritt auf dem Weg zur Rechtssicherheit in Sicherheitsbelangen bezeichnen. Ziel der Beurteilung ist es, Gefahren für die Beschäftigten systematisch zu ermitteln, zu bewerten und möglichst zu minimieren oder gar zu beseitigen. Das gilt für die Arbeitsstätten vor Ort im Homeoffice und auch für besonders schutzbedürftige Personen (Mutterschutz, psychische Belastungen).
Die Bausteine der Gefährdungsbeurteilung
Die Bausteine der Gefährdungsbeurteilung
Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Eine betriebsärztliche Betreuung sowie medizinische Vorsorgeuntersuchungen gehören zu Ihren Pflichten.
Mögliche Gefahren am Arbeitsplatz
Mögliche Gefahren am Arbeitsplatz
- Psychische Belastungen
- Psychische Faktoren
- Elektrische Gefährdungen
- Gefahrstoffe
- Biologische Arbeitsstoffe
- Mechanische Gefährdungen
- Thermische Gefährdungen
- Gefährdungen durch spezielle Einwirkungen
- Sonstige Gefährdungen durch den Umgang mit Tieren oder anderen Personen
Das Arbeitsschutzgesetz
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Gesetzliche Anforderung der Gefährdungsbeurteilung
Gesetzliche Anforderung der Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat durch eine Gefährdungsbeurteilung die gesundheitlichen Gefährdungen zu ermitteln, die für die Beschäftigten mit ihrer Tätigkeit verbundenen sind, um die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen.
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
- Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
§ 6 Dokumentation
Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei einer Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
Wichtige Informationen, die Sie wissen müssen
Häufige Fragen
Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.
- Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit.
- Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
- Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz.
- Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern.
- Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf.
Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), darüber das Bundesministerium für Arbeit.
In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer/Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.
Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.
Mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen so oft wie es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.
Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.
Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz, sprich Mitarbeiter, vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff ‚Telearbeitsplatz‘ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.
Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).
Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.
Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.
Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen).
Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.
- Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit
- Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz
- Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern
- Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf
Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und darüber das Bundesministerium für Arbeit.
In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer*in und Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.
Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.
Mindestens einmal im Jahr sowie dann, wenn es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.
Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff „Telearbeitsplatz“ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.
Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).
Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.
Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen).