überblick über die
Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage
Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage
Die Gefährdungsanalyse ist die Basis eines erfolgreichen Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements. Nur so kann ein erfolgreiches und systematisches Sicherheits- und Gesundheitsmanagement im Unternehmen garantiert werden.
Neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ordnet eine solche Beurteilung auch die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) an.
Insofern kann man die Gefährdungsbeurteilung auch als wichtigsten Schritt auf dem Weg zur Rechtssicherheit in Sicherheitsbelangen bezeichnen. Ziel der Beurteilung ist es, Gefahren für die Beschäftigten systematisch zu ermitteln, zu bewerten und möglichst zu minimieren oder gar zu beseitigen. Das gilt für die Arbeitsstätten vor Ort im Homeoffice und auch für besonders schutzbedürftige Personen (Mutterschutz, psychische Belastungen).
Die Bausteine der Gefährdungsbeurteilung
Die Bausteine der Gefährdungsbeurteilung
Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Eine betriebsärztliche Betreuung sowie medizinische Vorsorgeuntersuchungen gehören zu Ihren Pflichten.
Mögliche Gefahren am Arbeitsplatz
Mögliche Gefahren am Arbeitsplatz
- Psychische Belastungen
- Psychische Faktoren
- Elektrische Gefährdungen
- Gefahrstoffe
- Biologische Arbeitsstoffe
- Mechanische Gefährdungen
- Thermische Gefährdungen
- Gefährdungen durch spezielle Einwirkungen
- Sonstige Gefährdungen durch den Umgang mit Tieren oder anderen Personen
Das Arbeitsschutzgesetz
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Gesetzliche Anforderung der Gefährdungsbeurteilung
Gesetzliche Anforderung der Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat durch eine Gefährdungsbeurteilung die gesundheitlichen Gefährdungen zu ermitteln, die für die Beschäftigten mit ihrer Tätigkeit verbundenen sind, um die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen.
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
- Die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
§ 6 Dokumentation
Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei einer Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
