Aufgaben des
Datenschutzes
Datenschutz ist nicht zu unterschätzen
Datenschutz ist nicht zu unterschätzen
Speziell in der Organisation eines Betriebes spielen personenbezogene Kundendaten heute eine immer wichtigere Rolle in den alltäglichen Abläufen. Wer hier Lücken in der Absicherung zulässt und so einen unerlaubten Fremdzugriff (Datendiebstahl) ermöglicht, bringt sein Unternehmen schnell in Verruf und macht sich eventuell sogar haft- und strafbar.
Datenlecks und das Abfischen personenbezogener Informationen durch Unbefugte verletzen schutzwürdige Interessen von Kunden schwer. Im Schadensfall ist es Aufgabe des Arbeitgebers, unverzüglich sowohl die Betroffenen als auch den Landesbeauftragten für Datenschutz zu benachrichtigen.
Datenschutz spielt heute auch medial eine große und stetig wachsende Rolle. Der Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, aber auch der Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung sowie der Privatsphäre sind Grundelemente des Datenschutzes. Jeder Unternehmer sollte sich darüber Gedanken machen, wie mit Kundendaten in seinem Unternehmen umgegangen wird und wer Zugriff darauf hat.
Datenschutz ist heute elementar
Datenschutz ist heute elementar
Grundvoraussetzung für ausreichenden Datenschutz ist, dass dieser dem Bundesdatenschutzgesetz (DSGVO) entspricht. Das Gesetz findet immer dann Anwendung, wenn personenbezogene Daten (Name, Alter, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankdaten und der Familienstand) verarbeitet, also mittels Computer erhoben, genutzt, gesperrt oder gelöscht werden.
Besondere Beachtung im Datenschutz finden solche Daten, die etwas über die ethnische Herkunft, religiöse und weltanschauliche Überzeugung oder die sexuelle und politische Orientierung aussagen. Dies gilt sowohl für Daten von Kunden und Geschäftspartnern als auch die der Mitarbeiter.
Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter muss unabhängig von der Zahl der Beschäftigten bestellt werden, sobald personenbezogene Daten im Geschäftskontext für die Übermittlung festgestellt, verarbeitet oder genutzt werden. Das gilt auch für personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet werden und einer Vorabkontrolle unterliegen. Das betrifft sehr wahrscheinlich so gut wie jedes kaufmännisch tätige Unternehmen.
Gesetzliche Anforderung an den Arbeitgeber laut Bundesdatenschutzgesetz
§ 4 Beauftragter für den Datenschutz
(1)
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, müssen schriftlich einen Beauftragten für den Datenschutz bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn ihrer Tätigkeit verpflichtet. Gleiches gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen zu tun haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nicht-öffentlichen Stellen, die höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. (Auszug)
(2)
Es dürfen für den Datenschutz nur Beauftragte bestellt werden, die fachkundig und zuverlässig sind. Hierfür ausschlaggebend sind der Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und der Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Es kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt werden. Kontrolliert werden personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz ernennen.
(2a)
Seine Bestellung kann laut § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches bei nicht-öffentlichen Stellen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, die verantwortliche Stelle ist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. (Auszug)
(4)
Der Beauftragte für den Datenschutz ist verpflichtet, über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, zu schweigen, sofern er nicht durch den Betroffenen davon befreit wird.
(4a)
Soweit der Beauftragte für den Datenschutz Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle beschäftigten Person ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch ihm und dessen Hilfspersonal zu. (Auszug)
(5)
Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz zu unterstützen und ihm insbesondere – soweit dies erforderlich ist – Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. (Auszug)
Wichtige Informationen, die Sie wissen müssen
Häufige Fragen
Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.
- Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit.
- Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
- Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz.
- Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern.
- Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf.
Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), darüber das Bundesministerium für Arbeit.
In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer/Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.
Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.
Mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen so oft wie es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.
Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.
Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz, sprich Mitarbeiter, vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff ‚Telearbeitsplatz‘ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.
Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).
Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.
Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.
Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen).
Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.
- Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit
- Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz
- Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern
- Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf
Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und darüber das Bundesministerium für Arbeit.
In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer*in und Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.
Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.
Mindestens einmal im Jahr sowie dann, wenn es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.
Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff „Telearbeitsplatz“ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.
Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).
Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.
Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen).