Aufgaben der
Arbeitssicherheit
ASiG und ArbSchG
Den gesunden Menschen im Fokus: Arbeitnehmer schützen
Den gesunden Menschen im Fokus: Arbeitnehmer schützen
Den gesunden Menschen im Fokus: Arbeitnehmer schützen
Mitarbeiter vor Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und den Auswirkungen von Gesundheitsgefahren zu schützen, ist eine der forderndsten Aufgaben im täglichen Betrieb eines jeden Unternehmens. Prävention ist allein schon deshalb unumgänglich, weil sie helfen kann, den reibungslosen und unterbrechungsfreien Betrieb sicherzustellen. Das ist besonders in Zeiten hoher Auslastung ein Faktor, der über das Fortbestehen eines Unternehmens entscheiden kann.
Das sind Ihre Pflichten
Das sind Ihre Pflichten
Um hier uneingeschränkte Leistungsfähigkeit zu sichern, muss besonderes Augenmerk auf die Arbeitssicherheit gelegt werden.
Als Teil des Betriebs- oder Gefahrenschutzes ist es Ihre Aufgabe, Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Grundlage hierfür ist unter anderem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie das Sozialgesetzbuch SGB VII „Gesetzliche Unfallversicherung“. Die Anforderungen zur Bestellung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsärzte sowie deren Aufgaben sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) festgelegt.
Die Arbeitssicherheit wird von den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern überwacht und geprüft, gleichzeitig aber auch von den Ämtern für Arbeitsschutz sowie von den Berufsgenossenschaften.
§ 5 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
Gesetzliche Anforderung an den Arbeitgeber laut Arbeitssicherheitsgesetz
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wie etwa Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies hinsichtlich der Betriebsart und den damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.
Er muss den Fachkräften für Arbeitssicherheit Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen. Ferner hat er sie über die Personen in Kenntnis zu setzen, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Fachkräften für Arbeitssicherheit die erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, muss sie während der Fortbildung bei gleichbleibender Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt werden.
Die Kosten der Fortbildung sind vom Arbeitgeber zu tragen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, muss sie während der Fortbildung von sämtlichen ihr übertragenen Aufgaben freigestellt werden.
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wie etwa Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies hinsichtlich der Betriebsart und den damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlich ist.
Er muss den Fachkräften für Arbeitssicherheit Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung stellen. Ferner hat er sie über die Personen in Kenntnis zu setzen, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Fachkräften für Arbeitssicherheit die erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, muss sie während der Fortbildung bei gleichbleibender Lohnzahlung von der Arbeit freigestellt werden.
Die Kosten der Fortbildung sind vom Arbeitgeber zu tragen. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, muss sie während der Fortbildung von sämtlichen ihr übertragenen Aufgaben freigestellt werden.
§ 6 Aufgaben der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit
Die Aufgabe der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist es, die Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung zu unterstützen. Zusätzlich gilt es dabei, die menschengerechte Gestaltung der Arbeit einzuhalten.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten. Hierbei sollen die Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie von sozialen und sanitären Einrichtungen im Vordergrund stehen.
Darüber hinaus haben Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Aufgabe, den Arbeitgeber und die Personen, die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zuständig sind, bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, bei der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen sowie bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln zu beraten.
Weitere Beratungstätigkeiten umfassen die Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung, die Beurteilung von Arbeitsbedingungen und nicht zuletzt ergonomische Fragen.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben zudem die Aufgabe:
Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben zudem die Aufgabe:
- Die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen.
- die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten.
- die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel zu melden, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung vorzuschlagen und diese durchzusetzen.
- auf die Nutzung der vorgeschriebenen Körperschutzmittel zu achten.
- die Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen, zu analysieren und Verhütungsmaßnahmen dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen.
- Darauf zu einhalten, dass alle Beschäftigten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen achten und sie über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über Maßnahmen zur Gefahrenabwendung zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
§ 7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit darf der Arbeitgeber nur Sicherheitsingenieure beauftragen, die die Berufsbezeichnung Ingenieur führen und die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde vorweisen können. Gleiches gilt für Sicherheitstechniker oder -meister.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass anstelle eines Sicherheitsingenieurs eine Person mit entsprechenden Fachkenntnissen bestellt werden darf.
Als Fachkräfte für Arbeitssicherheit darf der Arbeitgeber nur Sicherheitsingenieure beauftragen, die die Berufsbezeichnung Ingenieur führen und die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde vorweisen können. Gleiches gilt für Sicherheitstechniker oder -meister.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall zulassen, dass anstelle eines Sicherheitsingenieurs eine Person mit entsprechenden Fachkenntnissen bestellt werden darf.
Wichtige Informationen, die Sie wissen müssen
Häufige Fragen
Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.
- Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit.
- Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.
- Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz.
- Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern.
- Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf.
Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), darüber das Bundesministerium für Arbeit.
In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer/Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.
Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.
Mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen so oft wie es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.
Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.
Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz, sprich Mitarbeiter, vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff ‚Telearbeitsplatz‘ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.
Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).
Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.
Mehr Informationen darüber unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Oder bestellen Sie jetzt direkt Ihre Gefährdungsbeurteilung in unserem Shop.
Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen).
Arbeitssicherheit ist das Erbringen von Dienstleistungen sowie der Einsatz geeigneter Technik (z. B. Feuerlöscher) zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern.
- Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Arbeitssicherheit, Arbeitsmedizin sowie Brandschutz und Elektrosicherheit
- Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Die jährliche Unterweisung der Mitarbeiter in Arbeitssicherheit und Brandschutz
- Die Schulung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und Ersthelfern
- Die Anschaffung notwendiger technischer Hilfsmittel je nach Bedarf
Auf staatlicher Seite ist die jeweilige Berufsgenossenschaft zuständig, darüber die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) und darüber das Bundesministerium für Arbeit.
In den Unternehmen ist der oder die Geschäftsführer*in und Vorstände für die Arbeitssicherheit verantwortlich.
Mindestens einmal pro Jahr ist die zuständige Berufsgenossenschaft vor Ort, sinnvollerweise ist der Geschäftsführer oder seine Beauftragten anwesend.
Mindestens einmal im Jahr sowie dann, wenn es Anlässe gibt. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens brauchen eine Unterweisung in Arbeitssicherheit bei der Einstellung und ab dann mindestens einmal pro Jahr.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis des Arbeitsschutzmanagements. Die Gefahrenanalyse muss von jedem Unternehmen sowie auch für Arbeitsplätze im Homeoffice laut dem Arbeitsschutzgesetz § 5 und § 6 durchgeführt werden. Aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung leiten sich die erforderlichen Maßnahmen ab. Diese Maßnahmen müssen immer dokumentiert und überprüft werden.
Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Das Arbeitsschutzrecht ist für das Homeoffice ebenso relevant wie für den Arbeitsplatz vor Ort im Unternehmen. Laut der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird der Begriff „Telearbeitsplatz“ für die Beschreibung eines Arbeitsplatzes im Homeoffice verwendet.
Fest steht: Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlich. Und das gilt auch für das Homeoffice. Liegt ein “Telearbeitsplatz” im Sinne der ArbStättV vor, muss der Arbeitgeber bei dessen erstmaliger Errichtung eine fachkundige Gefährdungsbeurteilung vornehmen und diese dokumentieren (§ 3 ArbStättV).
Das gelegentliche Arbeiten im Homeoffice ist hier außen vor. Auch eine Tätigkeit im Homeoffice ohne Bildschirmarbeit. In all diesen Fällen liegt kein Telearbeitsplatz im Sinne der ArbStättV vor.
Mehr Informationen darüber finden Sie unter Gesetzliche Grundlage/Gefährdungsbeurteilung.
Der Infektionsschutz ist ein für uns neuer Bestandteil der Arbeitssicherheit und erfordert eine Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung sowie weitere Maßnahmen (z. B. Hygienemaßnahmen).